Folgenden Themen werden im Laufe des Jahres publiziert:
1. Effizienz in baurechtlichen Verfahren durch Beschleunigung, Koordination und Entflechtung. Eine grundsätzliche Analyse mit Beispielen aus dem Planungs- und Baurecht des Kantons Schaffhausen. ca. 144 Seiten, erscheint als ZSR Beiheft Nr. 61 im Juli 2023. - Die Beschleunigung ist im Moment (nicht nur positiv) in der politischen Diskussion. Die Publikation liefert juristische Antworten und beschreibt Minimalanforderungen an die Verfahrensorganisation und die Verfahrensführung. Vorschläge finden sich ins besondere auch zu den Rechtsmittelverfahren.
2. Planung und Nutzung des Untergrunds in: Baurecht/Droit de la construction 4/2023 - fragt nach den Planungsinstrumenten und der Planumsetzung bei der Vergrösserung einer unterirdischen Lagerzone. Der Aufsatz stützt sich auf mein Gutachten für den Kanton Luzern.
3. Der Beitrag der Geometer bei der Sicherung des Grundeigentums, ca 20 Seiten, erscheint im September 2023 - ortet ungenügende Rechtsverbindlichkeit der Vermessungsdaten und sieht Regelungsbedarf bei den ÖREB.
Planung des Raums ist immer dreidimensional. Wir sind uns gewohnt, dass die Nutzungszonen die Höhen von Gebäuden bestimmern. Weniger bekannt ist, wie für die Nutzung des Untergrunds planerisch vorzugehen ist.
Der neu gegründete Fachkreis Raumplanung im Untergrund (www.fru.swiss) nimmt sich dieser Frage an.
Meinrad Huser wirkt in diesem Verein als Vorstandsmitglied und Aktuar mit.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Thurgauer Milchproduzenten, der aus der regionalen Milchgenossenschaft (Thurgauer Milchproduzenten) ausgetreten ist, abgewiesen und bestätigt, dass er rund CHF 1'500 zugunsten des Marketing-Fonds der Schweizer Milchproduzenten (SMP) bezahlen muss (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 2C_397/2021).
Die Regelung schränkt die Grundrechte der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) massiv ein. Eine formelle gesetzliche Grundlage dazu fehlt jedoch.
Die Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private (SMP als Beispiel) ohne staatliche Kontrolle und die weitgehende Delegation der Rechtssetzungsmöglichkeiten im Landwirtschaftsrecht führen dazu, dass Grundsatzfragen höchstrichterlich nicht überprüft werden können.
Meine kritischen Bemerkungen zum Urteil, in: Blätter für Agrarrecht 2022 H. 1. S. 73 - 86
Quelle der Foto: https://www.ruflanz.ch/projects/smpschwingen (homepage besucht am 21.04.2022)
In einem Gutachten zu Handen der Stadt Zürich durfte ich das Verhältnis zwischen dem Energierecht und dem Raumplanungsrecht nach kantonalem Recht untersuchen. Im Fokus stand die Frage, ob die gesetzlichen Grundlage (Art. 295 Abs. 2 PBG-ZH) genügt, um Durchleitungen für die Fernewärmeversorgung durch Grundstücke durchzusetzen, die selber nicht an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind.
Siehe dazu Gutachten "Durchleitungsrecht für Leitungen der öffentlichen Fernwärmeversorgung - Stadt Zürich"
Die Folgen des BGE zum Denkmalschutzgesetz Zug und weitere Aspekte aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts finden sich in der Publikation AJP:
> Minimaler Schutz ist erforderlich aufgrund der Granada-Konvention (und der BV)
> ausschliesslich einvernehmlicher Schutz genügt nicht (Staat muss durchsetzen können)
> ISOS ist von den Kantonen zu berücksichtigen: in der Planung und bei der Baubewilligung - aber wie?
> Denkmalschutz / Umgebungsschutz vs. Verdichtung nach RPG
Aufsatz in: AJP/PJA 2/2022, S. 131 - 146
Zum Thema auch: CAS Recht der Denkmalpflege und des Heimatschutzes an der ZHAW in Winterthur
Am 1. Januar 2021 trat eine Änderung des eidg. Enteignungsgesetzes in Kraft, welche die Entschädigung für die Enteignung von Kulturland auf das 3-fache des nach BGBB ermittelten höchstzulässigen Preises festlegt, wenn dieses Land für Infrastrukturanlagen des Bundes verwendet werden muss. Diese Neuerung ist genauer zu prüfen, widerspricht sie doch vermutungsweise verschiedenen Grundsätzen des BGBB und des LwG.
Die Neuerung fodert auch die Kantone, wenn sie selber Land für ihre Infrastrukturvorhaben brauchen. Die kantonalen Regeln müssen Bundesrecht und damit die Preisbestimmungen des BGBB einhalten. Ein erster Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug zeigt die Schranken.
siehe dazu meine Aussagen im Beitrag SRF-Rendez-vous, vom 25. Januar 2021
und neuerdings die detaillierte juristische Begründung in Blätter für Agrarrecht H. 2/2021, S. 113 - 140.
Erfolg beim Bundesgericht
Das Bundesgericht gibt im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle einer Beschwerde von mir vertretenen 5 Zuger Grundeigentümern recht und stellt fest, dass das revidierte Denkmalschutzgesetz gegen das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (Granada-Konvention) verstösst. Das Bundesgericht hebt das Mindestalter für Schutzobjekte von 70 Jahren auf und weist die Behörde an, die weiteren Bestimmungen, wie namentlich den unbestimmten Rechtsbegriff "äusserst" (schützenswert), so anzuwenden, dass die Voraussetzungen der Granada-Konvention eingehalten sind.
Entscheid des Bundesgerichts vom 1. April 2021 (1C_43/2020)
dazu Publikation: Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in AJP/PJA 2/2022 S. 131 - 146
Die Publikation "Wiederverwendung von Bauteilen, ein Überblick aus rechtlicher Perspektive" von Andreas Abegg und Oliver Streiff beleuchtet die Bedeutung und die rechtlichen Regelungen bei der Wiederverwendung von Bauteilen.
Sie enthält insbesondere zwei Grundsatzdokumente: Annatina Menn, Ein Überblick aus vertragsrechtlicher Perspektive und Meinrad Huser, Auslegeordnung aus öffentlich-rechtlicher Sicht. Die Rechtsfragen werden kompakt und praxisbezogen dargestellt. Vorschläge zur Anpassung des Rechts sollen dem Re-Use von ausgebauten Bauteilen im Sinne der Nachhaltigkeit neue Beachtung verschaffen.
Die Beiträge von Prof. Dr. Andreas Abegg zur Herausforderung der Wiederverwendung für das Recht, von Eva Stricker Dipl.Arch.ETH, zur Wiederentdeckung dieser baukulturellen Praxis, und von PD Dr. Oliver Streiff über den Bauprozess als Brücke für die Wiederverwendung, runden das Thema ab.
Erschienen im Verlag DIKE - open access
Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren, so die Anordnung in Art. 15 Abs. 2 RPG. Gemeinden befürchten nun, dass wegen Auszonungen Forderungen entstehen, die ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Mein Betrag relativiert und weist auf mögliche Zwischenlösungen hin.
in: SCHWEIZER GEMEINDE 11 / 2020 , S. 34
Grundsätzliche Antworten zur Verkleinerung übergrosser Bauzonen: planerische Entscheide - geeignete Flächen - Schranken der Eigentumsrechte - Kosten für die Auszonungen?
Huser, Verkleinerung der Bauzonen: Grundsätze und Verfahren, in: Stiftung Schweizer Notariat (Hrsg.), Verdichtung des bebauten Umfelds und ihr Einfluss auf Immobiliengeschäfte - la densification du territoire et son impact sur les transactions immobilières, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 95 - 142
Stockwerkeigentum ist beliebt und dient der breiten Streuung des Grundeigentums. Gleichzeitig unterstützt es die raumplanerische Forderung, verdichtet zu bauen und zu leben.
Der Aufteilungsplan zeigt, welche Räume der einzelne Stockwerkeigentümer nutzen kann und welche Räume der Gemeinschaft gehören; seine Informationen sind vor allem dort unabdingbar, wo die Räume nicht nebeneinander liegen. Die Erstellung und Bedeutung dieses Plan ist kaum geregelt.
Eine gesetzliche Stärkung tut Not. Dank der digitalen Technik kann er das Eigentum dreidimensional und verbindlich darstellen sowie die Räume einer Stockwerkeinheit übersichtlich verknüpfen - eine erste Etappe zur vollständigen Ablösung aller Plandarstellungen im Sachenrecht durch dreidimensionale digitale Modelle.
Der Kanton Genf machts vor.
In: ZBGR 4/2020, S. 205 - 229
Europäischer Agrarrechtskongress in Posen/Polen
mein Länderbericht: Kulturlandschutz - Schutz der Quantität, der Qualität und der Disponibilität
Blätter für Agrarrecht 2019 Heft 3, S. 145 - 195
zu finden auf: Swisslex.ch
Zum ersten Mal liegt ein Kommentar der Bestimmugen zum LwG des Bundes vor. Agrarrechtsspezialisten mit umfassenden juristischen Kenntnissen waren die Redaktoren. Herausgeber ist Prof. Dr. iur. Rolad Norer, Universität Luzern; Professur für öffentliches Recht und Recht des lädlichen Raums.
Mein Beitrag befasst sich mit den Bestimmungen über den Pflanzenbau (Art. 54 bis 59 LwG).
Die vielfältige Forschungstätigkeit in der Landwirtschaft dient verschiedenen Interessenten und findet an sehr unterschiedlichen Orten statt. Koordination ist erforderlich.
Standorte für landwirtschaftliche Forschung - nach raumplanerischen Grundsätzen festlegen
Blätter für Agrarrecht, 2019, H. 1, S. 3 - 36. Hier bestellen
zu finden auf Swisslex.ch
Siehe auch Gastkommentar in NZZ: Konzentration der landwirtschaftlichen Forschung
Die Kausalhaftung des Kantons bei Schaden aus der Grundbuchführung (Art. 955 ZGB) gilt auch für die Tätigkeiten der Nachführungsgeometer. Der Kanton kann sich dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die staatlichen Aufgaben der Geometer dem freien Wettbewerb übergibt und die Haftung dem Obligationenrecht unterstellt.
Meinrad Huser, Die Verantwortung der Nachführungsgeometer im Kanton Schwyz, in: Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz (Hrsg.), §§ Festschrift zur Pensionierung von Prof. Dr. August Mächler, Vorsteher des Rechts- und Beschwerdedienstes, Schwyz 2019, S. 64 - 74
Seit dem 1. Januar 2019 arbeite ich mit AA+K-Abegg Anwälte und Konsulenten, Zürich, zusammen.
AA+K sind spezialisiert auf "Öffentlicher Sektor und Regulierung in Wissenschaft und Praxis." AA+K lösen komplexe Probleme und begleiten Sie in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit wissenschaftlicher Expertise und Praxiserfahrung
Siehe AA+K
Le "Droit suisse de la mensuration - et aspects choisis du droit de la géoinformation et du registre foncier" - 3e édition, adaptation française par AURORE ESTOPPEY
Bild aus Vernissage im Aigle Noir im August 2017 mit der Übersetzerin Me Aurore Estoppey und Prof. Dr. Jean-Baptiste Zufferey.
Welche Beschränkunen können beseitigt werden, um das zentralen Anliegen der Raumplanung, die Orientierung der Siedlungsentwicklung nach innen und das verdichtete Bauen, besser anzustreben?
Die Publikation wurde von der VLP-ASPAN initiiert und publiziert in: RAUM & UMWELT, November 4/2016.
Abmachungen und gesetzliche Regelungen schränken die Nutzung der Grundstücke ein. Sie sind im Grundbuch als Dienstbarkeit oder als Anmerkung eingetragen. Wie wirken die Einträge im Grundbuch?
BAURECHT/DROIT DE LA CONSTRUCTION 4/2016, S. 193 - 202
Dritte Auflage erschienen
französische Version ist erschienen
Aufsatz zur Schnittstelle zwischen Datenschutz und Sachdaten, in: Passadelis/Rosenthal/Thür (Hrsg.), Datenschutzrecht. Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, S. 513 ff.