Im Dezember erscheint ein von PD Dr. Oliver Streiff geleiteter Sammelband Schriften zu den Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für
die energetischen Gebäudesanierungen.
Band 32 der Schriftren zum Energierecht enthält drei Aufsätze:
Oliver Streiff, Einleitung: Baukultur als Massstab für die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden (S. 1 - 6)
Renata Trajkova, Die energetische Sanierung von Gebäuden - Rechtliche Rahmenbedingungen (S. 7 - 56)
Meinrad Huser, "Absicherung der staatlichen Unterstützung bei der energetischen Sanierung der Gebäudehüllen" (S. 57 ff.)
Vor dreissig Jahren fand das Projekt "Reform der amtlichen Vermessung" mit dem Erlass der Verordnung über die amtliche Vermessung seinen Abschluss.
Mein Aufsatz in der Festschrift zum 75 jährigen Bestehen der Konferenz der Grundbuchführung beleuchtet die Entwicklung und die noch offenen Fragen, insbesondere zur Gültigkeit der digitalen AV
Aufsatz >> Link
Der Untergrund wurde in den letzten Jahren vermehrt zum Thema - auch für Juristen (Lagerung radioaktiver Abfälle, Neat, CargoSuisse, kantonale Strassentunnels). Die Befriedigung der Nutzungswünsche kann zu Konflikten führen. Im Untergrund sind deshalb eine sachgerechte Planung und konkrete Nutzungszuweisung erforderlich.
Anhand der Planung eines Lagers im Untergrund in einer Luzerner Gemeinden gibt mein Aufsatz Antworten und Denkanstösse zur Aufgabe der Richtplanung und der weiteren Planungsinstrumente. Er unterscheidet den zonenkonformen Untergrund, dessen Planung sich aus der Oberflächenplanung ergibt, und den tiefen Untergrund, den die Gemeinde als projektbezogene Sachplanungen als weitere Zonen nach auf Art. 18 RPG erlassen kann.
Für die Nutzung entscheidet im zonenkonformen Untergrund der Eigentümer und im tiefen Untergrund der Kanton durch Verleihung von Konzessionen.
Mein Aufsatz ist in der Zeitschrift Baurecht/Droit de la construction 4/2023, S. 185 ff. erschienen.
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Am 28. Juni 2023 ist eine umfassende Publikation zur Beschleunigung von Baubewilligungsverfahren beim Verlag Helbing Lichtenhahn: www.Helbing.ch, erschienen.
Beschleunigungspotenzial besteht in folgenden Bereichen:
Bei materiellrechtlichen Einschränkung und durch Abbau der Bewilligungsvoraussetzungen oder durch Einschränkung der Beschwerdegründe liegt Beschleunigungspotenzial; diese Massnahmen sind aber nur im Rahmen einer rechtlichen Gesamtsicht denkbar.
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Besprechung der Dissertation von Vincent Bays, Les surfaces d’assolement. Étude de droit de l’aménagement du territoire, Diss Freiburg/Fribourg. Nr. 422 der Reihe Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg, Zürich, Basel 2021
in Blätter für Agrarrecht, 2/3 2023, S. 170 - 178 ff.
Meine zwei Schlussbemerkungen:
"Die Ergebnisse der Dissertation würden es sachlich rechtfertigen, wenn der Sachplan 2020 (FFF) ... unter Einbezug der juristischen Anliegen von einer Arbeitsgruppe überarbeitet würde.
Die Dissertation ist in der französischen Sprache geschrieben, was deutschsprachige Fachleute oft von der Lektüre abhält. Die Dissertation ist aber so klar strukturiert, die Ideen und die Gedankengänge sind so logisch entwickelt, dass sich der Fortgang der Erläuterungen fast von selbst ergibt und die Sprache beim Lesen keine Bedeutung mehr hat."
Planung des Raums ist immer dreidimensional. Wir sind uns gewohnt, dass die Nutzungszonen die Höhen von Gebäuden bestimmern. Weniger bekannt ist, wie für die Nutzung des Untergrunds planerisch vorzugehen ist.
Der neu gegründete Fachkreis Raumplanung im Untergrund (www.fru.swiss) nimmt sich dieser Frage an. Meinrad Huser ist Vorstandsmitglied und Aktuar.
Siehe auch Huser, Planung und Nutzung des Untergrunds, in BR/DC 4/2023, S. 185 f
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Thurgauer Milchproduzenten, der aus der regionalen Milchgenossenschaft (Thurgauer Milchproduzenten) ausgetreten ist, abgewiesen und bestätigt, dass er rund CHF 1'500 zugunsten des Marketing-Fonds der Schweizer Milchproduzenten (SMP) bezahlen muss (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 2C_397/2021).
Die Regelung schränkt die Grundrechte der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) massiv ein. Eine formelle gesetzliche Grundlage dazu fehlt jedoch.
Die Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private (SMP als Beispiel) ohne staatliche Kontrolle und die weitgehende Delegation der Rechtssetzungsmöglichkeiten im Landwirtschaftsrecht führen dazu, dass Grundsatzfragen höchstrichterlich nicht überprüft werden können.
Meine kritischen Bemerkungen zum Urteil, in: Blätter für Agrarrecht 2022 H. 1. S. 73 - 86
Quelle der Foto: https://www.ruflanz.ch/projects/smpschwingen (homepage besucht am 21.04.2022)
Reto Schneider setzt sich im NZZ-Folio mit der Frage auseinander "Warum kann man Land besitzen, es war ja schon immer da." Gerne habe ich ihn bei der Suche nach Hintergründen der Grundstücksicherung durch das Grundbuch und nach einem Grundstück ohne Eigentümer (im Kanton Zug) unterstützt.
Reto Schneiders exzellenter Beitrag erhielt im 2022 den Medienpreis des Schweizer Anwaltsverbandes
Siehe: https://www.nzz.ch/folio/die-wahrheit-ueber-grund-und-boden-ld.1651681?mktcid=smsh&mktcval=E-mail
Titelbild 29.10.2021
In einem Gutachten zu Handen der Stadt Zürich durfte ich das Verhältnis zwischen dem Energierecht und dem Raumplanungsrecht nach kantonalem Recht untersuchen. Im Fokus stand die Frage, ob die gesetzlichen Grundlage (Art. 295 Abs. 2 PBG-ZH) genügt, um Durchleitungen für die Fernewärmeversorgung durch Grundstücke durchzusetzen, die selber nicht an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind.
LINK zum Gutachten "Durchleitungsrecht für Leitungen der öffentlichen Fernwärmeversorgung - Stadt Zürich"
Die Folgen des BGE zum Denkmalschutzgesetz Zug und weitere Aspekte aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts finden sich in der Publikation AJP:
> Minimaler Schutz ist erforderlich aufgrund der Granada-Konvention (und der BV)
> ausschliesslich einvernehmlicher Schutz genügt nicht (Staat muss durchsetzen können)
> ISOS ist von den Kantonen zu berücksichtigen: in der Planung und bei der Baubewilligung - aber wie?
> Denkmalschutz / Umgebungsschutz vs. Verdichtung nach RPG
Aufsatz in: AJP/PJA 2/2022, S. 131 - 146
LINK zum Text
Zum Thema auch: CAS Recht der Denkmalpflege und des Heimatschutzes an der ZHAW in Winterthur
Am 1. Januar 2021 trat eine Änderung des eidg. Enteignungsgesetzes in Kraft, welche die Entschädigung für die Enteignung von Kulturland auf das 3-fache des nach BGBB ermittelten höchstzulässigen Preises festlegt, wenn dieses Land für Infrastrukturanlagen des Bundes verwendet werden muss. Diese Neuerung ist genauer zu prüfen, widerspricht sie doch vermutungsweise verschiedenen Grundsätzen des BGBB und des LwG.
Die Neuerung fodert auch die Kantone, wenn sie selber Land für ihre Infrastrukturvorhaben brauchen. Die kantonalen Regeln müssen Bundesrecht und damit die Preisbestimmungen des BGBB einhalten. Ein erster Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug zeigt die Schranken.
siehe dazu meine Aussagen im Beitrag SRF-Rendez-vous, vom 25. Januar 2021
detaillierte juristische Begründung in Blätter für Agrarrecht H. 2/2021, S. 113 - 140.
Vortrag bei der eidg. Schätzungskomissionen vom 23. November 2023 link zur Zusammenfassung
Erfolg beim Bundesgericht
Das Bundesgericht gibt im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle einer Beschwerde von mir vertretenen 5 Zuger Grundeigentümern recht und stellt fest, dass das revidierte Denkmalschutzgesetz gegen das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (Granada-Konvention) verstösst. Das Bundesgericht hebt das Mindestalter für Schutzobjekte von 70 Jahren auf und weist die Behörde an, die weiteren Bestimmungen, wie namentlich den unbestimmten Rechtsbegriff "äusserst" (schützenswert), so anzuwenden, dass die Voraussetzungen der Granada-Konvention eingehalten sind.
Entscheid des Bundesgerichts vom 1. April 2021 (siehe > 1C_43/2020)
LINK zur Publikation "Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in AJP/PJA 2/2022 S. 131 - 146"
Fragen - Fragen - Fragen - Fragen ...
Granada-Konvention richtet sich an den Gesetzgeber; ihre Verletzung kann im Einzelfall nicht gerügt werden (Urteil des BGer vom 2. November 2023, 1C_672/2022). Frage: Wie lässt sich die Einhaltung der Konvention durch den Gesetzgeber überprüfen?
ISOS ist in den Kantonen und Gemeinden indirekt zu berücksichtigen, indem seine Inhalte in die Richtplanung einfliessen und durch die Nutzungsordnung umgesetzt werden. Da der Richtplan behördenverbindlich ist, kann er nicht als Argument gegen eine Verfügung angerufen werden (Urteil des BGer vom 2. November 2023, 1C_672/2022). Frage: Was geschieht, wenn ISOS im Richtplan nicht umgesetzt ist?
Die Publikation "Wiederverwendung von Bauteilen, ein Überblick aus rechtlicher Perspektive" von Andreas Abegg und Oliver Streiff beleuchtet die Bedeutung und die rechtlichen Regelungen bei der Wiederverwendung von Bauteilen.
Sie enthält insbesondere zwei Grundsatzdokumente: Annatina Menn, Ein Überblick aus vertragsrechtlicher Perspektive und Meinrad Huser, Auslegeordnung aus öffentlich-rechtlicher Sicht. Die Rechtsfragen werden kompakt und praxisbezogen dargestellt. Vorschläge zur Anpassung des Rechts sollen dem Re-Use von ausgebauten Bauteilen im Sinne der Nachhaltigkeit neue Beachtung verschaffen.
Die Beiträge von Prof. Dr. Andreas Abegg zur Herausforderung der Wiederverwendung für das Recht, von Eva Stricker Dipl.Arch.ETH, zur Wiederentdeckung dieser baukulturellen Praxis, und von PD Dr. Oliver Streiff über den Bauprozess als Brücke für die Wiederverwendung, runden das Thema ab.
Erschienen im Verlag DIKE -
Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren, so die Anordnung in Art. 15 Abs. 2 RPG. Gemeinden befürchten nun, dass wegen Auszonungen Forderungen entstehen, die ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Mein Betrag relativiert und weist auf mögliche Zwischenlösungen hin.
in: SCHWEIZER GEMEINDE 11 / 2020 , S. 34
LINK zum Text
Grundsätzliche Antworten zur Verkleinerung übergrosser Bauzonen: planerische Entscheide - geeignete Flächen - Schranken der Eigentumsrechte - Kosten für die Auszonungen?
Huser, Verkleinerung der Bauzonen: Grundsätze und Verfahren, in: Stiftung Schweizer Notariat (Hrsg.), Verdichtung des bebauten Umfelds und ihr Einfluss auf Immobiliengeschäfte - la densification du territoire et son impact sur les transactions immobilières, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 95 - 142
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Stockwerkeigentum ist beliebt und dient der breiten Streuung des Grundeigentums. Gleichzeitig unterstützt es die raumplanerische Forderung, verdichtet zu bauen und zu leben.
Der Aufteilungsplan zeigt, welche Räume der einzelne Stockwerkeigentümer nutzen kann und welche Räume der Gemeinschaft gehören; seine Informationen sind vor allem dort unabdingbar, wo die Räume nicht nebeneinander liegen. Die Erstellung und Bedeutung dieses Plan ist kaum geregelt.
Eine gesetzliche Stärkung tut Not. Dank der digitalen Technik kann er das Eigentum dreidimensional und verbindlich darstellen sowie die Räume einer Stockwerkeinheit übersichtlich verknüpfen - eine erste Etappe zur vollständigen Ablösung aller Plandarstellungen im Sachenrecht durch dreidimensionale digitale Modelle.
Der Kanton Genf machts vor.
In: ZBGR 4/2020, S. 205 - 229
>>> Zum Text
Europäischer Agrarrechtskongress in Posen/Polen
mein Länderbericht: Kulturlandschutz - Schutz der Quantität, der Qualität und der Disponibilität
Blätter für Agrarrecht 2019 Heft 3, S. 145 - 195
zu finden auf: Swisslex.ch
Zum ersten Mal liegt ein Kommentar der Bestimmugen zum LwG des Bundes vor. Agrarrechtsspezialisten mit umfassenden juristischen Kenntnissen waren die Redaktoren. Herausgeber ist Prof. Dr. iur. Rolad Norer, Universität Luzern; Professur für öffentliches Recht und Recht des lädlichen Raums.
Mein Beitrag befasst sich mit den Bestimmungen über den Pflanzenbau (Art. 54 bis 59 LwG).
>>> Zum Flyer
Die vielfältige Forschungstätigkeit in der Landwirtschaft dient verschiedenen Interessenten und findet an sehr unterschiedlichen Orten statt. Koordination ist erforderlich.
Standorte für landwirtschaftliche Forschung - nach raumplanerischen Grundsätzen festlegen
Blätter für Agrarrecht, 2019, H. 1, S. 3 - 36. Hier bestellen
zu finden auf Swisslex.ch
Siehe auch >>> Gastkommentar in NZZ: Konzentration der landwirtschaftlichen Forschung
Die Kausalhaftung des Kantons bei Schaden aus der Grundbuchführung (Art. 955 ZGB) gilt auch für die Tätigkeiten der Nachführungsgeometer. Der Kanton kann sich dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die staatlichen Aufgaben der Geometer dem freien Wettbewerb übergibt und die Haftung dem Obligationenrecht unterstellt.
Meinrad Huser, Die Verantwortung der Nachführungsgeometer im Kanton Schwyz, in: Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz (Hrsg.), §§ Festschrift zur Pensionierung von Prof. Dr. August Mächler, Vorsteher des Rechts- und Beschwerdedienstes, Schwyz 2019, S. 64 - 74
>>> Zum Text
Seit dem 1. Januar 2019 arbeite ich mit AA+K-Abegg Anwälte und Konsulenten, Zürich, zusammen.
AA+K sind spezialisiert auf "Öffentlicher Sektor und Regulierung in Wissenschaft und Praxis." AA+K lösen komplexe Probleme und begleiten Sie in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit wissenschaftlicher Expertise und Praxiserfahrung
Siehe AA+K
Le "Droit suisse de la mensuration - et aspects choisis du droit de la géoinformation et du registre foncier" - 3e édition, adaptation française par AURORE ESTOPPEY
Bild aus Vernissage im Aigle Noir im August 2017 mit der Übersetzerin Me Aurore Estoppey und Prof. Dr. Jean-Baptiste Zufferey.
Welche Beschränkunen können beseitigt werden, um das zentralen Anliegen der Raumplanung, die Orientierung der Siedlungsentwicklung nach innen und das verdichtete Bauen, besser anzustreben?
Die Publikation wurde von der VLP-ASPAN initiiert und publiziert in: RAUM & UMWELT, November 4/2016.
Abmachungen und gesetzliche Regelungen schränken die Nutzung der Grundstücke ein. Sie sind im Grundbuch als Dienstbarkeit oder als Anmerkung eingetragen. Wie wirken die Einträge im Grundbuch?
BAURECHT/DROIT DE LA CONSTRUCTION 4/2016, S. 193 - 202
Dritte Auflage erschienen
französische Version ist erschienen
Aufsatz zur Schnittstelle zwischen Datenschutz und Sachdaten, in: Passadelis/Rosenthal/Thür (Hrsg.), Datenschutzrecht. Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, S. 513 ff.